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Solarpflicht Kanton Bern ab 1.1.2026: Die 60-Prozent-Regel für Neubauten, Sanierungen und Parkplätze

Solarpflicht Kanton Bern ab 1.1.2026: Die 60-Prozent-Regel für Neubauten, Sanierungen und Parkplätze

Ivan Miric·

Seit dem 1. Januar 2026 ist im Kanton Bern in Kraft, worüber jahrelang diskutiert wurde: eine verbindliche Solarpflicht. Sie steht in den Artikeln 39a bis 39e des revidierten kantonalen Energiegesetzes (KEnG BE) und betrifft deutlich mehr als nur klassische Neubauten. Wer 2026 ein Einfamilienhaus erstellt, eine Industriehalle erweitert, einen Parkplatz neu anlegt oder das Dach seines bestehenden Hauses saniert, kommt am Thema nicht mehr vorbei. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Pflichten, Ausnahmen, Fristen und Förderungen zusammen, mit konkreten Zahlen aus dem Kanton Bern, der Stadt Bern, von ewb und BKW.

Was genau ist seit 1.1.2026 Pflicht?

Der Kanton Bern hat die Solarpflicht mit der KEnG-Revision in vier Stossrichtungen ausformuliert. Erstens müssen Neubauten eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage erhalten. Zweitens gilt das Gleiche bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Gebäude. Drittens gibt es eine Pflicht für neue Parkplätze ab einer in der Verordnung definierten Grösse. Viertens, und das wird in der öffentlichen Diskussion oft übersehen, gilt bei umfassenden Dachsanierungen an Bestandsbauten neu eine Meldepflicht, die die Eignung des Dachs für Solar prüft.

Rechtlich ist die kantonale Grundlage Art. 39a-39e KEnG BE; die operativen Details, etwa Schwellenwerte für Parkplätze und Ausnahmen, regelt die kantonale Energieverordnung. Veröffentlicht wurden die Eckwerte über das Amt für Umwelt und Energie (weu.be.ch) und in der branchenüblichen Berichterstattung (unter anderem ee-news.ch). Bauherren sollten sich nicht auf Hörensagen verlassen, sondern bei der Gemeinde direkt nach der aktuellen Vollzugspraxis fragen.

Die 60-Prozent-Regel im Detail

Kernstück der neuen Pflicht ist die sogenannte 60-Prozent-Regel. Sie besagt, dass auf geeigneten Dächern mindestens 60 Prozent der Bruttodachfläche mit Photovoltaik oder Solarthermie belegt werden müssen. "Geeignet" ist eine Dachfläche dann, wenn sie eine jährliche Sonneneinstrahlung von mehr als 1000 kWh pro Quadratmeter erhält, also typischerweise Süd-, Ost- und Westausrichtungen ohne starke Verschattung.

Konkret heisst das: Wer ein Einfamilienhaus mit 120 m² geeigneter Dachfläche neu erstellt, muss mindestens 72 m² davon mit Modulen belegen. Bei einer Standard-Modulleistung von rund 220 Wp pro Quadratmeter ergibt das eine Anlage von etwa 15 kWp. Ein gewerbliches Flachdach mit 1500 m² geeigneter Fläche müsste entsprechend mit rund 900 m² Modulen ausgerüstet werden, was je nach Belegungsdichte einer Anlage von 150 bis 200 kWp entspricht.

Dachflächen unter 50 m² sind generell ausgenommen. Diese Schwelle dient als Bagatellgrenze und entlastet kleine Anbauten, Carports und Nebengebäude. Ebenfalls aus der Pflicht fallen Dachflächen, die nicht als geeignet im Sinne der Verordnung gelten, also stark verschattete, nordausgerichtete oder konstruktiv ungeeignete Flächen.

Spezialfall kleines Einfamilienhaus bis 300 m² EBF

Für kleinere Wohnbauten gibt es eine eigene Regel. Liegt die Energiebezugsfläche (EBF) bei maximal 300 m², muss die Solaranlage so dimensioniert werden, dass sie mindestens die Hälfte des standardisierten Strombedarfs des Gebäudes deckt. Das ist konzeptionell näher am Modell der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) als die 60-Prozent-Flächenregel und gibt kleineren Bauherren etwas mehr Flexibilität.

In der Praxis führt diese Bedarfsregel bei einem typischen Berner Einfamilienhaus zu einer Anlage von rund 4 bis 6 kWp. Wer ohnehin Wärmepumpe und Ladestation plant, sollte freiwillig grösser bauen, weil sich jeder zusätzliche kWp meist innerhalb von zehn bis zwölf Jahren amortisiert.

Fassade als Ersatz für das Dach

Was, wenn das Dach denkmalpflegerisch geschützt, mit Oblichtern übersät oder schlicht ungeeignet ist? Die KEnG-Revision lässt in solchen Fällen explizit zu, die Pflicht an der Fassade zu erfüllen. Damit erkennt der Kanton an, dass Building-Integrated Photovoltaics (BIPV) und Fassadenanlagen technisch ausgereift sind. Wirtschaftlich ist die Fassadenlösung teurer pro kWp als ein Standarddach, aber in dichten Stadtlagen oft die einzige Variante.

Auch energetisch ist eine Berner Südfassade nicht zu unterschätzen. Sie liefert im Winterhalbjahr überproportional viel Strom, was im Kontext der Winterstromlücke politisch zunehmend Gewicht erhält.

Meldepflicht bei Dachsanierungen: der unterschätzte Punkt

Bestandsbauten unterliegen keinem vollen Solarzwang. Wer sein Haus weiterbewohnt und nichts ändert, muss nichts nachrüsten. Sobald jedoch eine umfassende Dachsanierung ansteht, greift seit 1.1.2026 eine Meldepflicht. Der Bauherr muss bei der Gemeinde dokumentieren, ob das Dach für Solar geeignet wäre und welche Lösung gewählt wird. Eine zwingende Installation gibt es im Bestand nicht, aber die Eignung muss geprüft und nachgewiesen werden.

Für die zehntausenden Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer im Kanton Bern, die in den nächsten Jahren ihre Eternit- oder Ziegeldächer sanieren, ist das der mit Abstand wichtigste Punkt. Eine Dachsanierung ohne gleichzeitige Solarprüfung wird de facto ein verpasstes Investitionsfenster, weil die Gerüstkosten und die Dacharbeiten ohnehin anfallen. Die Mehrkosten für die Solarinstallation reduzieren sich in diesem Moment um typischerweise 15 bis 25 Prozent gegenüber einer separaten Nachrüstung.

Parkplätze: ab welcher Grösse die Pflicht greift

Neu in der Berner Solarpflicht ist die Behandlung von Parkflächen. Werden Parkplätze ab einer in der Verordnung definierten Grösse neu erstellt, gilt eine Pflicht zur Überdachung mit Photovoltaik oder zur Begrünung. Der genaue Schwellenwert (Anzahl Plätze oder m²) ist in der kantonalen Energieverordnung festgelegt und wird im Vollzug durch die Gemeinden geprüft.

In der Praxis bedeutet das: Wer für ein Gewerbebau oder ein Mehrfamilienhaus 20 oder mehr neue Plätze plant, muss von Beginn weg eine PV-Pergola oder eine Begrünung einrechnen. Wirtschaftlich ist die PV-Variante meist die bessere Wahl, weil sie zusätzliche Erträge generiert, statt bloss Folgekosten zu verursachen, und sich gleichzeitig perfekt mit Ladeinfrastruktur kombinieren lässt.

Ausnahmen: wann man der Pflicht entgeht

Die Solarpflicht kennt drei Hauptkategorien von Ausnahmen. Erstens die wirtschaftliche Untragbarkeit. Hier folgt der Kanton Bern dem Modell der MuKEn: Übersteigen die Gestehungskosten einer modellhaft dimensionierten Anlage die Schwelle von rund 8 Prozent Aufschlag gegenüber dem Referenzwert, gilt sie als wirtschaftlich untragbar und kann entfallen. Dieser Nachweis ist anspruchsvoll und in der Regel nur bei stark verschatteten oder konstruktiv schwierigen Objekten realistisch.

Zweitens denkmalpflegerische Gründe. Objekte in kommunalen oder kantonalen Inventaren (Baudenkmäler, ISOS-relevante Ortsbilder, geschützte Ensembles) können von der Pflicht ausgenommen werden, wenn die Denkmalpflege die Solaranlage als unverträglich beurteilt. Wichtig: Die Praxis der letzten Jahre zeigt, dass selbst in geschützten Ortsbildern oft Lösungen mit Indach-Modulen oder farblich angepassten Solarziegeln möglich sind. Ein pauschales Veto der Denkmalpflege ist seltener geworden.

Drittens technische Unmöglichkeit. Wenn das Tragwerk die statische Last nicht aufnehmen kann oder die Dachfläche aus baulichen Gründen ungeeignet ist (zu viele Aufbauten, zu geringe nutzbare Fläche), entfällt die Pflicht oder reduziert sich auf das technisch Mögliche.

Wirtschaftlichkeit: Was eine 10 kWp Anlage 2026 wirklich kostet

Konkrete Zahlen für eine typische Berner Anlage auf einem Einfamilienhaus. Eine 10 kWp Anlage kostet schlüsselfertig zwischen CHF 23'000 und CHF 29'000, je nach Modulqualität, Dachform und Komplexität der Elektroinstallation. Davon abzuziehen sind die Förderungen:

  • Einmalvergütung des Bundes (EIV) für eine 10 kWp Anlage: rund CHF 4'000, abhängig von Tarifkategorie und Anmeldedatum bei Pronovo.
  • Ökofonds der Stadt Bern: bis zu CHF 5'000 pro Solaranlage; Detailbeträge je nach Anlagengrösse und Programm.
  • Weitere Berner Gemeinden (etwa Münsingen, Belp, Ostermundigen) leisten zusätzliche Beiträge in der Grössenordnung von CHF 200 bis 500 pro kWp.
  • Steuerabzug: Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden sind im Kanton Bern als energetische Massnahme abzugsfähig; effektive Steuerersparnis je nach Grenzsteuersatz typischerweise 15 bis 30 Prozent der Nettoinvestition.

Rechnet man konservativ, landet eine 10 kWp Anlage in der Stadt Bern bei effektiven Nettokosten von rund CHF 12'000 bis CHF 16'000 nach allen Förderungen und Steuereffekten. Die Anlage produziert im Mittel etwa 9'500 kWh pro Jahr. Bei einem Eigenverbrauch von rund 30 Prozent (ohne Speicher) und einem Bezugstarif der BKW von 27.7 Rp./kWh (2026 senkt BKW die Tarife um 3.15 Prozent) ergibt das einen Eigenverbrauchswert von rund CHF 790 pro Jahr. Hinzu kommt die Einspeisevergütung der restlichen 6'650 kWh.

Einspeisetarif von ewb und das neue LEG ab 1.1.2026

Für Anlagen im Versorgungsgebiet von Energie Wasser Bern (ewb) gilt 2026 ein Mindesteinspeisetarif von 10.96 Rp./kWh inklusive Herkunftsnachweis (HKN) für Anlagen unter 100 kW. Damit liegt ewb über dem Bundesminimum und bietet im Vergleich zu manchen Nachbarversorgern attraktive Konditionen.

Parallel ist seit 1.1.2026 das neue Bundesgesetz über die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) in Kraft. Es erlaubt, Solarstrom über die Grundstückgrenze hinweg im Quartier zu teilen, was insbesondere in dichten Berner Quartieren neue Konstellationen für Mehrfamilienhäuser, Quartiergenossenschaften und Gewerbeareale ermöglicht. Wer eine grössere Anlage plant, sollte LEG-Modelle früh prüfen, weil sie die Wirtschaftlichkeit deutlich verbessern können.

Was Bauherren jetzt konkret tun sollten

Fünf Schritte sind 2026 entscheidend:

  • Baueingabe früh mit Solar denken. Bei Neubauten und Erweiterungen gehört die Solaranlage in die erste Skizze, nicht ans Ende. So lassen sich Dachflächen, Statik, Kabelwege und Speicherplatz sauber integrieren.
  • Eignungsprüfung dokumentieren. Auch wer eine Ausnahme beansprucht (Denkmal, Wirtschaftlichkeit, Technik), muss die Eignungsprüfung schriftlich belegen. Das gilt insbesondere für die neue Meldepflicht bei Dachsanierungen.
  • Förderungen frühzeitig stapeln. EIV, kommunale Ökofonds und Gemeindebeiträge müssen meist vor Baubeginn angemeldet werden. Eine Anlage nach Abschluss anzumelden ist möglich, aber suboptimal.
  • Auf die Bewilligungspraxis achten. PV-Anlagen in Bauzonen sind nach Art. 18a RPG meist nur meldepflichtig, nicht baubewilligungspflichtig. Ausnahmen gelten in geschützten Ortsbildern und bei besonderen Schutzobjekten. Die Gemeinde gibt verbindliche Auskunft.
  • Speicher und LEG mitdenken. Wer 2026 baut, sollte die Anlage so vorbereiten, dass ein Batteriespeicher und ein LEG-Anschluss später ohne Eingriff in die Hauptverkabelung ergänzt werden können.

Die Solarpflicht ist kein Selbstzweck. Sie verschiebt eine Investition, die sich für die meisten Liegenschaften ohnehin lohnt, in das Baufenster, in dem sie am günstigsten realisierbar ist. Wer 2026 in Bern baut, saniert oder einen Parkplatz neu anlegt, sollte den Stichtag nicht als Hürde sehen, sondern als Anlass, die Anlage gross genug für die nächsten 25 Jahre zu dimensionieren.

Free State AG plant, baut und finanziert Solaranlagen im Kanton Bern und beantwortet die rechtlichen, technischen und finanziellen Fragen rund um die neue Solarpflicht. Für eine unverbindliche Erstabklärung Ihres Bauprojekts melden Sie sich über freestate.ch/de/contact.

Quellen: Kanton Bern, Amt für Umwelt und Energie (weu.be.ch), Art. 39a-39e KEnG BE; ee-news.ch zur KEnG-Revision; Stadt Bern, Ökofonds-Reglement 2026; Energie Wasser Bern (ewb), Tarifblatt Rücklieferung 2026; BKW, Tarife 2026; Swissolar, Marktbericht 2026; Bundesgesetz über die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), in Kraft seit 1.1.2026. Stand: Mai 2026. Angaben ohne Gewähr.