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Photovoltaik von der Steuer abziehen: Das letzte Fenster vor 2028

Photovoltaik von der Steuer abziehen: Das letzte Fenster vor 2028

Ivan Miric·

Bis und mit Steuerjahr 2027 dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer einer Photovoltaikanlage auf einem Bestandsbau die gesamten Investitionskosten von der direkten Bundessteuer abziehen. Ab 2028 fällt dieser Abzug nach heutigem Stand der parlamentarischen Debatte weg. Die kantonalen Abzüge bleiben, doch der Bundesanteil ist gerade in einkommensstarken Haushalten der wertvollste. Wer 2026 plant, hat noch zwei Steuerjahre Spielraum. Wer erst 2028 baut, verliert je nach Anlagengrösse mehrere tausend Franken.

Dieser Beitrag erklärt, was genau abzugsfähig ist, wie die Verteilung über drei Steuerjahre funktioniert, wo die Stolperfallen liegen und mit welchen Beträgen Sie konkret rechnen können.

Was der Bund und die Kantone zulassen

Grundlage ist Artikel 32 Absatz 2 DBG in Verbindung mit der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Investitionen in eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude gelten steuerlich als Liegenschaftsunterhalt. Sie werden im Jahr der Bezahlung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen, sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Staats- und Gemeindesteuer.

Das ist neu für viele Bauherren: Die Anlage erhöht den steuerlichen Vermögenswert der Liegenschaft nicht in gleichem Umfang wie eine klassische Renovation. Sie wird wie eine werterhaltende Massnahme behandelt, obwohl sie de facto Mehrwert schafft. Diese Asymmetrie ist politisch gewollt und Teil der Förderlogik des Bundes.

Diese Positionen sind abzugsfähig

Konkret gehören in den Steuerabzug alle Aufwendungen, die zur Erstellung der Anlage notwendig sind. Das umfasst:

  • Module, Wechselrichter und Optimierer samt Lieferkosten
  • Unterkonstruktion, Dachdurchführungen, Montagearbeiten
  • AC- und DC-Verkabelung, Zählerschrank-Anpassung, Smart Meter
  • Batteriespeicher inklusive Installation, sofern er Teil der PV-Anlage ist
  • Inbetriebnahme, Anschlussgesuch, Pronovo-Beglaubigung, Abnahme
  • Planungs- und Ingenieurleistungen, Baubewilligung, Gerüst

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Eigenleistung der Bauherrschaft, der Anteil einer Dachsanierung, der über die reine Anlagenmontage hinausgeht, und Investitionen, die mit der Einmalvergütung (EIV) bereits abgegolten sind. Die EIV von Pronovo wird vom abziehbaren Betrag in Abzug gebracht, da es sich um eine zweckgebundene Subvention handelt. Eine Wärmepumpe ist separat zu deklarieren und folgt eigenen Regeln, auch wenn sie gleichzeitig installiert wird.

Bestandsbau oder Neubau: Die 5-Jahres-Falle

Drei Bedingungen sind hart. Erstens: Der Abzug gilt nur für Anlagen auf bestehenden Gebäuden. Zweitens: In mehreren Kantonen, darunter Zürich, ist eine Liegenschaft erst dann ein Bestandsbau, wenn der Bezug mindestens ein Jahr zurückliegt. Drittens: Einige Kantone wenden die Faustregel an, dass Investitionen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Bezug als Anlagewert behandelt werden und damit nicht abziehbar sind, sondern erst beim Verkauf via Grundstückgewinnsteuer wirksam werden.

Das Zürcher Steuerbuch (ZStB 30.8) spricht von einer widerlegbaren Vermutung. In der Praxis erkennen die Steuerämter ZH, BE, AG und LU Photovoltaikanlagen auf neuen Häusern oft erst nach Ablauf von fünf Jahren als Unterhalt an. Wer 2026 ein Haus bezieht und 2027 die Anlage nachrüstet, riskiert, dass der Abzug verweigert wird. Vor der Investition lohnt der Anruf beim kantonalen Steueramt oder die Vorlage des Projekts beim zuständigen Veranlagungsexperten.

Die 3-Jahres-Verteilung: Der unterschätzte Hebel

Wird der gesamte Investitionsbetrag in einem einzigen Steuerjahr abgezogen, frisst die kalte Progression einen Teil der Ersparnis weg. Das steuerbare Einkommen kann unter den Existenzbedarf rutschen oder in eine Stufe fallen, in der der Grenzsteuersatz tief ist. Genau deshalb erlaubt das Bundesrecht in vielen Fällen die Verteilung des Abzugs auf bis zu drei aufeinanderfolgende Steuerjahre.

Praktisch bedeutet das: Sie zahlen die Schlussrechnung im Dezember 2026, deklarieren aber einen Drittel des Betrags 2026, einen weiteren 2027 und den letzten 2028. Voraussetzung ist, dass der nicht ausgeschöpfte Anteil das steuerbare Einkommen im jeweiligen Jahr nicht übersteigt. Die Modalitäten unterscheiden sich kantonal. Zürich, Aargau, Bern und St. Gallen kennen die Drei-Jahres-Lösung explizit. Andere Kantone verlangen eine Begründung, gewähren sie aber bei nachweislichem Progressionsverlust.

Achtung: Ab 2028 ist der Bundesabzug voraussichtlich nicht mehr verfügbar. Wer die Verteilung über das Jahr 2027 hinausziehen will, riskiert, dass der dritte Teilbetrag auf Bundesebene leer läuft. Eine sauberere Strategie ist die Aufteilung der Rechnungsstellung: Anzahlung 2026, Schlussrechnung 2027. So sichern Sie sich zwei volle Bundessteuerjahre.

Rechenbeispiel: 10 kWp Anlage mit Speicher

Familie Meier wohnt im Kanton Zürich, Gemeinde mit Steuerfuss 119 Prozent. Das gemeinsame steuerbare Einkommen liegt bei CHF 140'000. Der Grenzsteuersatz Bund plus Kanton plus Gemeinde beträgt rund 30 Prozent.

Die 10 kWp Anlage mit 10 kWh Batteriespeicher kostet brutto CHF 26'000. Nach Abzug der Pronovo-Einmalvergütung von rund CHF 4'200 verbleiben CHF 21'800 als steuerlich relevanter Aufwand.

  • Variante A (alles 2027): Steuerersparnis 30 Prozent von CHF 21'800 = CHF 6'540, allerdings mit Progressionsdämpfung in einer Stufe
  • Variante B (verteilt auf 2026, 2027, 2028): drei Tranchen à CHF 7'267. Bundesanteil 2028 läuft leer, kantonaler Anteil bleibt. Netto-Ersparnis ca. CHF 5'900
  • Variante C (Rechnungssplit 2026 und 2027): CHF 10'900 in jedem Jahr, voller Bundesabzug doppelt. Netto-Ersparnis ca. CHF 6'800

Variante C ist die rechnerisch beste Lösung, sofern der Installateur eine saubere Teilrechnungsstellung anbietet. Effektive Anlagekosten nach Steuerabzug und EIV: rund CHF 15'200. Bei einer Lebensdauer von 25 Jahren und einer jährlichen Eigenverbrauchsdeckung von 3'000 kWh à 28 Rp./kWh amortisiert sich die Anlage in unter neun Jahren.

Wo Sie wohnen, macht den Unterschied

Die kantonale Komponente des Steuerabzugs schwankt deutlich. Tief besteuern Wallis, Zug, Nidwalden und Schwyz, weshalb der Steuerabzug dort relativ wenig auslöst. Eine Anlage rechnet sich in diesen Kantonen primär über die Stromkostenseite. Hoch besteuern Genf, Basel-Stadt, Waadt und Jura, dort hebelt der Steuerabzug die Anlagenrechnung am stärksten.

Beispiel: Dieselbe Anlage von Familie Meier würde in Genf bei vergleichbarem Einkommen rund CHF 8'400 Steuerersparnis bringen, in Zug etwa CHF 4'700. Der Bundesanteil ist überall identisch, der Unterschied stammt vollständig aus Kanton und Gemeinde.

Für die Berechnung im Einzelfall lohnt der kantonale Online-Steuerrechner. Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen und Aargau führen offizielle Tools, die den Liegenschaftsunterhalt korrekt einrechnen. Wer mit dem Bundesabzug spielt, sollte zusätzlich die ESTV-Tarife für die direkte Bundessteuer 2026 konsultieren.

Speicher, Vermietung, Stockwerkeigentum

Der Batteriespeicher ist abzugsfähig, sofern er im Rahmen der PV-Installation eingebaut wird und über den Wechselrichter mit der Anlage verknüpft ist. Ein nachträglich isoliert eingebauter Speicher fünf Jahre später wird hingegen oft als nicht förderungsberechtigt eingestuft. Wer Speicher plant, sollte ihn in der gleichen Rechnung führen.

Bei vermieteten Liegenschaften bleibt der Abzug beim Eigentümer. Die Mieteinnahmen werden brutto versteuert, der PV-Aufwand kommt anteilig zum Abzug. Bei einem Mehrfamilienhaus mit Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) verschieben sich die Verhältnisse: Die Anlage gehört dem Eigentümer, der Strom wird an die Mieter weiterverrechnet, und die Investition ist beim Eigentümer voll abziehbar.

Komplizierter wird es bei Stockwerkeigentum. Die Anlage wird in der Regel über die Stockwerkeigentümergemeinschaft finanziert. Jeder Stockwerkeigentümer kann seinen Wertquoten-Anteil als Liegenschaftsunterhalt abziehen. Die Verwaltung muss eine entsprechende Aufstellung liefern, die in der Steuererklärung der einzelnen Eigentümer beigelegt wird. Ohne diese Aufstellung verweigern die Steuerämter den Abzug.

Häufige Fehler, die Geld kosten

  • Alles in ein Jahr: Progressionsverlust frisst bis zu einem Drittel des theoretischen Abzugs
  • Eigenleistung mitrechnen: Wird bei Kontrolle aufgerechnet, plus Verzugszinsen
  • Speicher separat fakturieren: Geht oft als Hausgerät durch und ist dann nicht abziehbar
  • EIV nicht abziehen: Die Einmalvergütung muss vom Abzugsbetrag abgezogen werden, sonst Doppelförderung und Nachforderung
  • Neubau zu früh deklariert: Innerhalb der ersten Jahre nach Bezug Anlagewert statt Unterhalt, kein Steuerabzug
  • Belege nicht aufbewahrt: Steuerämter verlangen detaillierte Rechnungen, nicht nur die Schlussrechnung

Was sich 2028 ändert und warum jetzt

Die Vorlage zur Abschaffung des Bundessteuerabzugs für energetische Sanierungen ist seit 2024 im Parlament. Der Ständerat hat die Massnahme im Rahmen des Entlastungspakets 2027 grundsätzlich gestützt. Der Nationalrat folgt voraussichtlich in der Sommersession 2026. Inkrafttreten: Steuerjahr 2028. Was bleibt, sind die kantonalen Abzüge, die zwischen den Kantonen weiterhin stark variieren.

Konkret heisst das: Wer die Anlage Ende 2027 in Betrieb nimmt und die Rechnung im Januar 2028 bezahlt, verliert den Bundesabzug bereits. Massgebend für die zeitliche Zuordnung ist das Zahlungsdatum, nicht das Inbetriebnahmedatum. Bei einer Anlage von 10 kWp sind das je nach Einkommen zwischen CHF 1'500 und CHF 3'000, die schlicht verloren gehen.

Wer 2026 plant, hat Spielraum: Beratung im Frühjahr, Montage im Sommer, Rechnungssplit über zwei Steuerjahre, voller Bundesabzug doppelt. Wer 2027 erst startet, sollte auf saubere Fertigstellung und Bezahlung bis Ende Dezember 2027 achten.

Quellen: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG Art. 32 Abs. 2; Energiesparverordnung des EFD; Swissolar Merkblatt 9 Steuerliche Abzüge; ZH Steuerbuch ZStB 30.8 Liegenschaftsunterhalt; Eidgenössisches Finanzdepartement Entlastungspaket 2027; Pronovo Faktenblatt Einmalvergütung 2026. Stand: Mai 2026. Angaben ohne Gewähr.

Free State AG plant, finanziert und installiert Photovoltaikanlagen in der Deutschschweiz, wahlweise als SolarFree (Stromabnahmevertrag ohne Eigeninvestition) oder SolarDirect (Kauf mit voller Steueroptimierung). Eine unverbindliche Analyse Ihrer Liegenschaft und Steuerausgangslage erhalten Sie unter freestate.ch/de/contact.