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Solarstrom-Vergütung 2026: erste Bilanz und neue Regeln ab Juli

Solarstrom-Vergütung 2026: erste Bilanz und neue Regeln ab Juli

Ivan Miric·

Das Bundesamt für Energie hat am 15. April 2026 zum ersten Mal den vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis unter dem neuen Vergütungssystem publiziert: 10.27 Rp./kWh für Solarstrom im ersten Quartal 2026. Sechs Wochen später, am 27. Mai 2026, hat der Bundesrat bereits die erste Korrektur am System beschlossen und gleichzeitig festgelegt, wie es ab 2027 weitergeht. Was bedeutet das für Hausbesitzer mit Solaranlage? Kurze Antwort: Das Winterquartal hat besser bezahlt als befürchtet, im Sommer wird die Minimalvergütung zum Sicherheitsnetz, und wer seinen Solarertrag optimieren will, muss vor allem eines tun: weniger einspeisen und mehr selbst verbrauchen.

Wie die Abnahmevergütung seit Januar 2026 funktioniert

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der ganzen Schweiz eine einheitliche Logik für die Vergütung von eingespeistem Solarstrom. Grundlage ist das Stromgesetz, das die Stimmbevölkerung im Juni 2024 angenommen hat. Produzent und Netzbetreiber können die Vergütung weiterhin frei vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt automatisch der vierteljährlich gemittelte Referenz-Marktpreis, den das Bundesamt für Energie nach Abschluss jedes Quartals berechnet und publiziert.

Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik ist kein simpler Durchschnitt der Börsenpreise. Er wird mit der tatsächlichen Schweizer Solarproduktion gewichtet: Die Day-Ahead-Preise der Strombörse zählen genau in jenen Viertelstunden, in denen die Solaranlagen im Land tatsächlich einspeisen, also vor allem tagsüber und über Mittag. Produziert die Solarflotte viel, während die Börsenpreise tief sind, drückt das den Wert direkt nach unten. Über die letzten sieben Jahre lag dieser Preis im Durchschnitt bei rund 10 Rp./kWh, allerdings mit erheblichen Ausschlägen in beide Richtungen.

10.27 Rappen im Winterquartal: der erste publizierte Wert

Für das erste Quartal 2026 beträgt der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik 10.27 Rp./kWh. Das ist ein solider Wert, und er hat einen einfachen Grund: Im Winter ist Strom in der Schweiz knapp und teuer. Die wenigen Kilowattstunden, die eine Solaranlage zwischen Januar und März produziert, fallen genau in die Stunden mit hohen Preisen und werden entsprechend gut bezahlt.

Zur Einordnung lohnt ein Blick zurück: Im dritten Quartal 2025 lag der entsprechende Wert für Photovoltaik bei 5.73 Rp./kWh, also bei knapp mehr als der Hälfte des aktuellen Winterwerts. Sommerquartale fallen systematisch tiefer aus, weil die geballte Mittagsproduktion aller Solaranlagen die Börsenpreise in genau diesen Stunden drückt. Wer seine Jahresvergütung abschätzen will, darf deshalb nicht mit dem Winterwert rechnen. Der grösste Teil der Einspeisung eines Einfamilienhauses fällt in das zweite und dritte Quartal, und dort dürften die Werte deutlich tiefer liegen. Die Zahlen für das zweite Quartal 2026 publiziert das Bundesamt für Energie nach Quartalsende im Juli.

Das Sicherheitsnetz: die Minimalvergütung

Damit kleine Produzenten nicht schutzlos den Marktpreisen ausgeliefert sind, kennt das Gesetz für Anlagen unter 150 kW eine Untergrenze. Sie ist so angesetzt, dass sich eine Anlage über ihre Lebensdauer von 25 Jahren amortisieren lässt. Konkret gilt:

  • Anlagen bis 30 kW, also praktisch jedes Einfamilienhaus: garantiert 6 Rp./kWh.
  • Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch: Die Minimalvergütung berechnet sich nach der Formel 180 geteilt durch die Leistung in kW. Eine 60-kW-Anlage erhält so mindestens 3 Rp./kWh, bei 150 kW sind es noch 1.2 Rp./kWh.
  • Anlagen zwischen 30 und 150 kW ohne Eigenverbrauch, etwa reine Volleinspeiser auf Scheunendächern: 6.2 Rp./kWh.

Fällt der Referenz-Marktpreis in einem Quartal unter die massgebende Minimalvergütung, gleicht der zuständige Netzbetreiber die Differenz quartalsweise aus und zahlt sie den Produzenten aus. Für eine typische Hausdachanlage heisst das: Selbst wenn die Sommerwerte 2026 unter 6 Rappen rutschen, erhalten Sie für jede eingespeiste Kilowattstunde mindestens diese 6 Rappen.

Herkunftsnachweise: 1 bis 3 Rappen zusätzlich

Neben der reinen Energie können Sie auch deren ökologischen Mehrwert verkaufen, den Herkunftsnachweis (HKN). Die Abnahme ist für die Netzbetreiber freiwillig, aber verbreitet: Viele Versorger zahlen 2026 zwischen 1 und 3 Rp./kWh für Standard-Herkunftsnachweise aus Photovoltaik. In ihre Grundversorgungstarife einrechnen dürfen sie dafür höchstens 3 Rp./kWh.

Für eine Anlage bis 30 kW ergibt sich mit HKN-Verkauf damit eine faktische Untergrenze von rund 8 bis 9 Rp./kWh: 6 Rappen Minimalvergütung plus HKN-Erlös. Wichtig ist, dass die HKN-Abnahme nicht überall automatisch erfolgt. Klären Sie mit Ihrem Netzbetreiber, ob er die Herkunftsnachweise übernimmt, was er dafür zahlt und ob Sie dafür etwas unterschreiben müssen.

Der Bundesrats-Entscheid vom 27. Mai 2026: die Preisobergrenze wird repariert

Am 27. Mai 2026 hat der Bundesrat Teilrevisionen von fünf Verordnungen im Energiebereich und einer im Strombereich genehmigt. Für Solarproduzenten ist vor allem eine auf den ersten Blick unscheinbare Änderung der Stromversorgungsverordnung relevant. Der Hintergrund: Was der Netzbetreiber Ihnen für Strom und Herkunftsnachweise zahlt, reicht er als Beschaffungskosten an die gebundenen Kunden in der Grundversorgung weiter. Die Verordnung deckelt diese Weiterverrechnung mit fixen Obergrenzen, die aus den Gestehungskosten von Referenzanlagen abgeleitet wurden. Für Anlagen unter 100 kW mit Eigenverbrauch liegt diese Anrechenbarkeitsgrenze bei 10.96 Rp./kWh, für Anlagen ohne Eigenverbrauch gilt eine tiefere Grenze, und für die Herkunftsnachweise kommen höchstens 3 Rp./kWh dazu.

Das erste Quartal 2026 hat die Schwäche dieser Konstruktion sofort offengelegt. Der harmonisierte Preis von 10.27 Rp./kWh lag bereits knapp unter der Obergrenze für die häufigste Anlagenkategorie. Steigt der Referenz-Marktpreis künftig über die jeweilige Grenze, muss der Netzbetreiber den Produzenten von Gesetzes wegen mehr bezahlen, als er in seine Tarife einrechnen darf, und bleibt auf der Differenz sitzen. Genau diese Inkonsistenz hat der Bundesrat nun beseitigt: Neu entspricht die Obergrenze für die Anrechenbarkeit jeweils dem höheren der beiden Werte, Gestehungskosten oder harmonisierter Preis. Die Änderung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Für das laufende Tarifjahr erfolgt die Korrektur nachgelagert über die Deckungsdifferenzen im Jahr 2028, und das Umsetzungs-Handbuch der Branche zur Abnahmevergütung wird Ende Juni 2026 entsprechend aktualisiert.

An der Höhe Ihrer Vergütung ändert dieser Entscheid direkt nichts. Indirekt ist er trotzdem eine gute Nachricht: Er beseitigt einen Fehlanreiz, der Netzbetreiber dazu drängte, bei den freiwilligen Leistungen zu sparen, allen voran bei der HKN-Abnahme. Ein Netzbetreiber, der auf der Pflichtvergütung kein Geld mehr verliert, hat weniger Grund, Ihnen beim Herkunftsnachweis die Konditionen zu kürzen.

So unterschiedlich zahlen die Netzbetreiber

Rund 600 Verteilnetzbetreiber versorgen die Schweiz, und entsprechend gross bleibt die Spannweite der Vergütungsmodelle, auch unter dem neuen einheitlichen Rahmen. Drei Beispiele aus dem Tarifjahr 2026 zeigen die Bandbreite:

  • ewz (Stadt Zürich) vergütet 8.5 Rp./kWh im Hochtarif und 4.55 Rp./kWh im Niedertarif, dazu 3 Rp./kWh für den Herkunftsnachweis und zusätzlich 2 Rp./kWh Solarförderung. Im Durchschnitt ergibt das rund 12.91 Rp./kWh.
  • BKW (Kanton Bern und weitere Gebiete) hat auf ein marktnahes Modell auf Basis des Referenz-Marktpreises umgestellt, mit garantierter Untergrenze: Kleinanlagen bis 30 kW erhalten mindestens 6 Rp./kWh plus 2 Rp./kWh für den Herkunftsnachweis, zusammen also 8 Rp./kWh garantiert.
  • EKZ (Kanton Zürich) zahlt den Referenz-Marktpreis pro Quartal, mindestens aber 6 Rp./kWh für Anlagen bis 30 kW, und vergütet Herkunftsnachweise mit bis zu 3 Rp./kWh.

Zwischen einem grosszügigen Stadtwerk und einem Versorger, der exakt das gesetzliche Minimum zahlt, liegen schnell 4 bis 5 Rappen pro Kilowattstunde. Bei 7'000 eingespeisten Kilowattstunden im Jahr macht das gegen CHF 350 Unterschied. Warum die Rückliefertarife vielerorts auf 2026 hin deutlich gesunken sind, haben wir im Beitrag zum Rückliefertarif-Schock 2026 im Detail aufgeschlüsselt.

Rechenbeispiel: 10-kWp-Anlage im Mittelland

Nehmen wir eine typische Anlage auf einem Einfamilienhaus im Mittelland: 10 kWp Leistung, rund 10'000 kWh Jahresproduktion, 30 Prozent Eigenverbrauch ohne Speicher. Eingespeist werden also 7'000 kWh pro Jahr, der Rest wird direkt im Haus verbraucht.

Für das erste Quartal lässt sich bereits konkret rechnen. Angenommen, 1'000 kWh der Einspeisung fielen in die Monate Januar bis März: Bei 10.27 Rp./kWh ergibt das CHF 102.70 für die Energie, plus rund CHF 20 für die Herkunftsnachweise bei 2 Rp./kWh, zusammen etwa CHF 123. Für die Sommerquartale ist Vorsicht angebracht: Läge der Referenz-Marktpreis wieder auf dem Niveau des dritten Quartals 2025 von 5.73 Rp./kWh, würde für die Hausdachanlage die Minimalvergütung von 6 Rp./kWh greifen.

Aufs Jahr gerechnet ergibt sich daraus ein realistisches Band. Untere Grenze: 7'000 kWh zu 8 Rp./kWh (6 Rappen Minimalvergütung plus 2 Rappen HKN) ergeben CHF 560. Obere Grenze: Bei einem Versorger wie ewz mit durchschnittlich 12.91 Rp./kWh wären es CHF 904. Die Wahrheit für die meisten Haushalte liegt 2026 dazwischen, näher an der unteren Grenze, weil der Löwenanteil der Einspeisung in die preisschwachen Sommermonate fällt. Ob sich eine Anlage damit insgesamt noch rechnet, hängt an anderen Faktoren, allen voran am Eigenverbrauch. Die Gesamtrechnung finden Sie im Beitrag Lohnt sich Photovoltaik 2026.

Eigenverbrauch bleibt der grössere Hebel

Die gleiche Rechnung von der anderen Seite: Die 3'000 selbst verbrauchten Kilowattstunden ersetzen Strom, den Sie sonst beim Versorger kaufen müssten. Beim Schweizer Medianpreis von 27.7 Rp./kWh in der Grundversorgung 2026 sparen sie CHF 831 pro Jahr. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit mehr als dreimal so viel wert wie eine im Sommer eingespeiste.

Dieses Verhältnis verschiebt die ganze Optimierungslogik. Jede Kilowattstunde, die Sie vom Mittag in den eigenen Verbrauch holen, bringt rund 20 Rappen Zusatznutzen: Boiler und Wärmepumpe über Mittag laufen lassen, Waschmaschine und Geschirrspüler per Timer in die Produktionsstunden legen, das Elektroauto tagsüber laden. Konkrete Massnahmen mit Zahlen haben wir im Beitrag zu den 7 Wegen für den Sommerüberschuss zusammengestellt. Auch die Speicherfrage stellt sich neu: Je grösser die Differenz zwischen Strompreis und Einspeisevergütung, desto schneller amortisiert sich eine Batterie. Die aktuelle Rechnung dazu steht im Beitrag Batteriespeicher 2026.

Ausblick 2027: Stundenpreise statt Quartalsmittel

Der Bundesratsentscheid vom 27. Mai regelt auch die nächste Stufe des Systems. Ab dem 1. Januar 2027 entspricht die Standardvergütung ohne individuelle Vereinbarung nicht mehr dem Quartalsmittel, sondern dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Wer dann über Mittag bei tiefen oder gar negativen Börsenpreisen einspeist, erhält entsprechend wenig. Die Minimalvergütungen für Anlagen unter 150 kW bleiben dabei unverändert bestehen: Liegt der Referenz-Marktpreis unter der jeweiligen Untergrenze, gleicht der Netzbetreiber die Differenz weiterhin quartalsweise aus.

Die Stossrichtung ist klar: Das System belohnt ab 2027 alle, die ihren Strom dann einspeisen, wenn er gebraucht wird, und bestraft die reine Mittagsspitze. Speicher, Lastverschiebung und Ost-West-Ausrichtungen gewinnen weiter an Wert. Was der Wechsel auf Stundenpreise im Detail bedeutet und wie Sie sich vorbereiten, steht im Beitrag zur Solarstrom-Vergütung 2027.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Vergütungsmodell prüfen: Schauen Sie nach, ob Ihr Netzbetreiber einen eigenen Tarif zahlt oder den Referenz-Marktpreis weitergibt, und ob es eine garantierte Untergrenze gibt.
  • HKN-Abnahme klären: 1 bis 3 Rp./kWh zusätzlich sind möglich, aber nicht überall automatisch. Ein Anruf beim Versorger genügt meist.
  • Quartalsabrechnungen kontrollieren: Ab 2026 muss Ihre Abrechnung mindestens den publizierten Referenz-Marktpreis beziehungsweise die Minimalvergütung ausweisen, sofern kein anderer Vertrag besteht.
  • Eigenverbrauch erhöhen: Verbraucher in die Mittagsstunden verschieben bringt pro Kilowattstunde rund 20 Rappen mehr als einspeisen.
  • Bei neuen Offerten nachrechnen: Wirtschaftlichkeitsrechnungen, die mit 12 oder 15 Rappen Einspeisevergütung kalkulieren, sind 2026 nicht mehr seriös. Verlangen Sie eine Rechnung mit Minimalvergütung als Basis.

Wenn Sie wissen wollen, was diese Zahlen für Ihr Dach bedeuten: Wir rechnen Ihre Anlage so durch, wie wir sie der eigenen Familie verkaufen würden, mit dem Referenz-Marktpreis von heute und der Minimalvergütung als Basis, nicht mit Schönwetter-Tarifen von gestern. Wenn etwas nicht aufgeht, sagen wir Ihnen das. Melden Sie sich unter freestate.ch/de/contact für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Quellen: Bundesamt für Energie (BFE), Referenz-Marktpreise gemäss Art. 15 EnFV; Bundesrat, Medienmitteilung vom 27. Mai 2026; VSE (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen); ElCom, Strompreisübersicht 2026; EKZ; BKW; ewz; Stand: Juni 2026. Angaben ohne Gewähr.

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