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Wenn die Solarfirma pleitegeht: Was Schweizer Hauseigentümer 2026 absichern müssen

Wenn die Solarfirma pleitegeht: Was Schweizer Hauseigentümer 2026 absichern müssen

Ivan Miric·

Am 22. und 23. Januar 2026 schloss das Konkursamt im St. Galler Rheintal die Türen der GAMA AG Photovoltaik in Au. 42 Beschäftigte verloren ihre Stelle, mehrere hundert Kunden ihren Ansprechpartner für Garantieleistungen. Wenige Wochen zuvor hatte es die Mons Solar AG aus Sennwald getroffen, mit rund 60 Mitarbeitenden eine der grösseren Adressen der Ostschweiz. SRF Kassensturz dokumentierte bereits erste Kundenfälle mit offenen Mängeln, ungelösten Wechselrichter-Defekten und blockierten Schlusszahlungen.

Die Branche steckt mitten in einer Marktbereinigung. Nach dem Boom 2022 bis 2024, getrieben von Energiekrise und Förderwelle, brach der Schweizer PV-Markt 2025 laut Swissolar um rund 15 Prozent ein. Gleichzeitig fiel der Modulpreis im ersten Quartal 2026 auf etwa 11 Eurocent pro Wattpeak. Wer sich mit teuren Lagerbeständen aus 2023 eingedeckt hat, gerät in die Klemme. Branchenkenner rechnen damit, dass von den rund 800 bis 900 aktiven Solarteuren in der Schweiz ein gutes Drittel die nächste Konsolidierungswelle nicht überstehen wird.

Welche Garantien sind eigentlich betroffen

Der Begriff Garantie wird im Verkaufsgespräch fast immer zu pauschal verwendet. Tatsächlich liegen zwei sehr unterschiedliche Versprechen vor, die im Konkursfall völlig getrennt zu beurteilen sind.

Da ist erstens die Werkvertragsgarantie des Installateurs. Nach Artikel 367 ff. OR haftet das ausführende Unternehmen während fünf Jahren für Mängel am Bauwerk, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Geht die Firma in Konkurs, fällt diese Haftung praktisch weg. Forderungen werden zwar im Konkurs angemeldet, die Konkursdividende liegt erfahrungsgemäss aber bei null bis fünf Prozent. Wer also einen Montagefehler, eine undichte Dachdurchführung oder eine fehlerhafte AC-Verkabelung hat, steht mit dem Schaden alleine da.

Zweitens existieren die Hersteller-Direktgarantien auf die einzelnen Komponenten. Module bringen heute typischerweise 20 bis 25 Jahre Produkt- und Leistungsgarantie mit, Wechselrichter von SMA, Fronius oder Huawei zwischen 5 und 10 Jahren, Speicher in der Regel 10 Jahre. Diese Ansprüche bestehen direkt gegen den Hersteller und überleben den Konkurs des Installateurs problemlos. Bedingung ist, dass die Seriennummern beim Hersteller registriert sind und die Inbetriebnahme dokumentiert wurde.

Die Pronovo-Einmalvergütung läuft weiter

Eine der häufigsten Sorgen nach einem Konkurs betrifft die Förderung. Wer hat Anspruch auf die Einmalvergütung, wenn die Firma die Anmeldung bei Pronovo nicht mehr abschliessen kann? Die Antwort fällt vergleichsweise klar aus. Anspruchsberechtigt ist immer der Anlageneigentümer, nicht der Installateur. Solange die Anlage von einem im Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Pronovo zugelassenen Fachpartner aufgenommen und das Inbetriebnahmeprotokoll vorhanden ist, bleibt der Anspruch auf die EIV bestehen. Hauseigentümer können den Antrag selbst einreichen oder über einen neuen Solarteur abwickeln lassen.

Heikler wird es, wenn die Anlage zwar montiert, aber noch nicht offiziell in Betrieb genommen wurde. Hier braucht es einen zugelassenen Installateur, der das Werk inspiziert, allfällige Mängel behebt und die Inbetriebnahme verantwortet. Dafür fallen Zusatzkosten von typischerweise 800 bis 2500 Franken an, je nach Anlagengrösse und Aufwand.

Was wirklich schmerzt: Anzahlungen und laufende Projekte

Die teuerste Falle ist nicht die Garantie, sondern die Anzahlung. Bei mehreren GAMA-Kunden waren laut Kassensturz Tranchen von 40 bis 60 Prozent des Auftragswerts bereits geflossen, ohne dass auch nur ein Modul auf dem Dach lag. Diese Beträge sind im Konkurs faktisch verloren. Wer Pech hat, muss die Anlage nochmals bei einer anderen Firma bestellen und bezahlen.

Daraus folgt die wichtigste Vertragsregel für 2026: maximal 30 Prozent Vorauszahlung bei Auftragsbestätigung, weitere Tranchen strikt an konkrete Meilensteine knüpfen. Üblich und vertretbar sind 30 Prozent bei Materialanlieferung auf die Baustelle, 30 Prozent bei mechanischer Fertigstellung der Montage, 10 Prozent bei Inbetriebnahme und der Rest, mindestens 5 bis 10 Prozent, als Garantierückbehalt für ein Jahr nach Abnahme. Diese Aufteilung ist marktüblich, seriöse Anbieter akzeptieren sie ohne Diskussion.

Wer mitten in einem Projekt vom Konkurs erfährt, sollte sofort drei Dinge tun. Erstens alle Zahlungen stoppen, auch wenn der Auftraggeber zur Bestätigung gedrängt wird. Zweitens beim Konkursamt eine Forderungseingabe einreichen, fristgerecht innerhalb der publizierten Frist im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Drittens das bereits angelieferte Material sichern und dokumentieren. Sind Module oder Wechselrichter bezahlt und vor Ort, gehören sie unter Umständen dem Bauherrn und nicht in die Konkursmasse; das ist im Einzelfall mit einem Anwalt zu klären.

Garantiefall nach dem Konkurs: drei Wege

Tritt ein Mangel ein, nachdem der Installateur bereits liquidiert ist, gibt es trotzdem Hebel. Der erste Weg führt zum Hersteller der defekten Komponente. Bei einem Wechselrichter-Ausfall im dritten Jahr ist Fronius oder SMA der direkte Ansprechpartner, das Gerät wird in der Regel ohne Diskussion ersetzt. Den Aus- und Wiedereinbau muss der Eigentümer selbst organisieren und bezahlen, ausser eine Premium-Garantieverlängerung deckt diesen Posten ab.

Der zweite Weg geht über den Lieferanten. Schweizer Grossisten wie Solarmarkt, BayWa r.e. oder Krannich stehen häufig in einer Werkstoffhaftungskette und reagieren auf vernünftige Reklamationen, gerade bei Modul-Massenfehlern. Drittens lohnt sich der Anruf bei Swissolar. Der Branchenverband vermittelt regional aktive Mitgliedsbetriebe, die einspringen und Garantiearbeiten gegen Bezahlung übernehmen. Einzelne Verbandsmitglieder bieten inzwischen sogar Garantie-Übernahme-Pakete für verwaiste Anlagen an, Preis je nach Anlagengrösse 400 bis 900 Franken pro Jahr.

Wie eine seriöse Solarfirma erkennen

Die Vergangenheit zeigt: An den verkonkursten Firmen war äusserlich oft wenig auffällig. Bilder vom Werkhof, neue Lieferwagen, eine moderne Website. Wer 2026 einen Vertrag unterschreibt, sollte deshalb weniger auf Marketingauftritte achten als auf strukturelle Indikatoren.

Drei Punkte sind entscheidend. Erstens die Verbandszugehörigkeit: Mitgliedschaft bei Swissolar oder bei der Solarschmiede signalisiert mindestens eine geprüfte Mindestqualität und Branchenversicherung. Zweitens die Pronovo-Liste der zugelassenen Fachpartner, öffentlich einsehbar; ohne diesen Eintrag kein Anspruch auf EIV-Abwicklung. Drittens die Eigenkapitalausstattung; eine Anfrage beim Handelsregister oder über Moneyhouse zeigt die letzten Jahresabschlüsse und liefert ein realistisches Bild über die finanzielle Substanz.

Zusätzlich helfen klassische Prüfungen. Wie alt ist die Firma; gibt es Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre dort arbeiten; sind Referenzanlagen in der Nähe besichtigbar; akzeptiert der Anbieter Zahlungstranchen nach Meilensteinen und einen Garantierückbehalt. Wer auf eine dieser Fragen ausweichend reagiert oder hohe Vorauszahlungen verlangt, sollte den Anbieter wechseln, auch wenn das Angebot 10 Prozent günstiger erscheint.

Die Bauwesenversicherung wird oft vergessen

Während der Bauphase greift bei den meisten Hauseigentümern die Bauwesenversicherung oder die erweiterte Gebäudeversicherung. Sie deckt Sturm-, Hagel- und Diebstahlschäden am angelieferten Material sowie unsachgemässe Eingriffe Dritter. Geht die Firma während der Bauphase in Konkurs und steht das Material ungeschützt auf der Baustelle, ersetzt die Bauwesenversicherung in der Regel den Verlust durch Witterung oder Diebstahl, nicht aber die geleistete Anzahlung. Eine Police für 200 bis 400 Franken pro Bauprojekt ist günstig versichertes Geld.

Checkliste in drei Phasen

Vor der Unterschrift gehört der Vertrag genau gelesen. Pflicht sind: Zahlungsplan mit maximal 30 Prozent Vorauszahlung, Garantierückbehalt von mindestens 5 Prozent für ein Jahr, fixe Lieferfristen mit Konventionalstrafe, ausdrückliche Nennung der Hersteller und Komponenten inklusive Seriennummer-Registrierung, Verweis auf Pronovo-Zulassung des Betriebs. Eigentumsvorbehalt zugunsten des Bauherrn an angeliefertem Material ist ein zusätzlicher Sicherheitsanker.

Während des Baus empfiehlt sich eine eigene Bauwesenversicherung, klare Dokumentation jeder Lieferung mit Foto und Lieferschein, sowie Zahlungsfreigaben erst nach Sichtung der erbrachten Leistung. Wer Zweifel an der wirtschaftlichen Lage des Betriebs bekommt, sollte sofort einen Baustopp prüfen und sich rechtlich beraten lassen.

Nach der Abnahme sind das vollständige Übergabedossier mit Schaltschemas, Datenblättern, Garantiekarten und Inbetriebnahmeprotokoll Goldwert. Wer dieses Paket nicht erhält, sollte die Schlusszahlung zurückhalten. Im Konkursfall ist genau dieses Dossier die Grundlage, mit der ein neuer Solarteur Garantieleistungen durchsetzen oder die EIV-Abrechnung sauber abschliessen kann.

Wo Free State unterstützt

Die Konkurswelle ist kein Argument gegen Photovoltaik, sondern eines für sorgfältige Auswahl und faire Verträge. Free State arbeitet ausschliesslich mit etablierten Schweizer Komponentenherstellern, übernimmt im SolarFree-Modell als PPA-Betreiber selbst die Anlagengarantie über 35 Jahre und akzeptiert in SolarDirect-Verträgen den marktüblichen Zahlungsplan mit Garantierückbehalt. Wer eine bereits installierte Anlage von einem verkonkursten Betrieb hat oder ein laufendes Projekt absichern will, kann das in einem unverbindlichen Gespräch mit uns klären; wir prüfen die Unterlagen und nennen konkrete nächste Schritte.

Quellen: SRF Kassensturz Berichterstattung Januar/Februar 2026, Schweizerisches Handelsamtsblatt Konkursanzeigen GAMA AG und Mons Solar AG, Swissolar Marktstatistik 2025, Pronovo Förderpraxis EIV 2026, Bundesamt für Energie BFE Energiestatistik 2025, ElCom Tätigkeitsbericht 2025. Stand: Mai 2026. Angaben ohne Gewähr.

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