
Werkvertrag für die Solaranlage: Klausel für Klausel geprüft (Schweiz 2026)
2025 sind in der Schweiz schätzungsweise 35'000 neue Photovoltaik-Anlagen auf Hausdächern installiert worden. Hinter jeder steht ein Werkvertrag, oft vier bis acht Seiten, oft schlecht gelesen. Streit kommt selten vor dem Bau auf. Häufig danach: Wenn die Anlage unter dem versprochenen Ertrag liegt. Wenn die Einmalvergütung auf dem Konto des Installateurs landet, nicht auf Ihrem. Wenn der Wechselrichter im zweiten Sommer ausfällt und niemand mehr abnimmt.
Die gute Nachricht: Zehn Klauseln entscheiden über fast jeden späteren Konflikt. Wenn Sie diese zehn vor der Unterschrift verstehen, sind Sie besser aufgestellt als 95 Prozent der Bauherren.
Werkvertrag oder Kaufvertrag? Der Unterschied ist nicht akademisch
Solarverträge in der Schweiz sind in aller Regel Werkverträge nach Art. 363ff OR. Art. 363 OR definiert den Werkvertrag als Vertrag, durch den sich der Unternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, und der Besteller, eine Vergütung zu leisten. Konkret: Der Installateur schuldet Ihnen eine funktionsfähige, am Netz angeschlossene PV-Anlage, nicht nur die Lieferung von Modulen und Wechselrichter.
Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer die Sache. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer das Ergebnis. Funktioniert die Anlage nach der Montage nicht, ist das ein Werkmangel. Sie haben fünf Jahre Gewährleistung auf das Gesamtwerk, nicht nur Produktgarantie auf Komponenten. Im Vertrag sollte explizit Werkvertrag stehen, oder eine Bezugnahme auf Art. 363ff OR. Steht dort Liefervertrag, Auftrag oder gar nichts: erstes Warnsignal.
Klausel 1: Leistungsbeschrieb mit Modellnummern, nicht Marketing-Floskeln
Folgende Angaben müssen im Vertrag stehen, jede einzeln:
- Anzahl Module, zum Beispiel 28 Stück.
- Hersteller und exaktes Modell, etwa Meyer Burger Black 400 oder REC Alpha Pure-R 410.
- Nennleistung pro Modul in Watt-Peak und Gesamtleistung in kWp.
- Wechselrichter-Modell, etwa Fronius Symo GEN24 10.0 Plus oder SMA Sunny Tripower.
- Montagesystem mit Hersteller (K2 Systems, Schletter) und Befestigungsart (Dachhaken, Stockschrauben, Aufdach, Indach).
- Belegte Dachfläche in m², idealerweise mit Belegungsplan als Anhang.
Formulierungen wie Tier-1-Module, hochwertiger Wechselrichter sind wertlos und nicht justiziabel. Tier 1 ist eine Bonitätskategorie von Bloomberg, kein Qualitätssiegel. Wenn der Anbieter gleichwertige Alternativen vorbehält: Akzeptabel, aber dann muss eine Klausel her, die gleichwertig definiert (gleiche Wp, gleiche Garantielaufzeit, gleiche oder bessere Effizienz, schriftliche Zustimmung des Bauherrn).
Klausel 2: Preis und Zahlungsplan, Anzahlung maximal 30 Prozent
Der Preis sollte als Festpreis ausgewiesen sein, inklusive Mehrwertsteuer, mit klarer Aufteilung in Material, Montage, Inbetriebnahme, Anmeldungen, Gerüst. Eine gesunde Zahlungsaufteilung:
- Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung: maximal 30 Prozent. Deckt die Materialbestellung.
- Zwischenzahlung bei Materialanlieferung: 30 bis 40 Prozent. Mit Eigentumsübertragungs-Klausel gehört das Material ab Anlieferung Ihnen.
- Schlusszahlung nach Inbetriebnahme und Abnahmeprotokoll: 30 bis 40 Prozent.
Verlangt der Anbieter 50 oder 70 Prozent Anzahlung, ist das ein deutliches Warnsignal. Häufig finanzieren solche Firmen mit Ihrer Anzahlung andere Baustellen. Bei Konkurs ist die Anzahlung weg. Lesen Sie dazu Solarfirma ist Konkurs gegangen, was tun.
Klausel 3: Abnahmeprotokoll und Messungen, der Moment der Wahrheit
Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR zu laufen. Der Vertrag sollte regeln:
- Welche Messungen durchgeführt werden: Isolationsmessung DC-Seite, Erdungsmessung, Polaritätsprüfung der Strings, Leerlaufspannung und Kurzschlussstrom pro String, Funktionsprüfung Wechselrichter, gegebenenfalls Thermografie.
- Wer unterzeichnet: bauseits Sie, unternehmensseits der konzessionierte Elektroinstallateur.
- Welche Dokumente übergeben werden: Messprotokoll, Anlagenschema, Datenblätter, Garantieurkunden, Strangkonfiguration, Anmeldung beim Netzbetreiber.
- Wann die Anlage als abgenommen gilt: Mit Unterschrift unter ein vollständiges Protokoll, nicht durch reine Inbetriebnahme. Wichtig: Schaltet der Installateur ein und Sie nutzen den Strom, könnte das als konkludente Abnahme gelten.
Lassen Sie Mängel im Protokoll vermerken, auch kleine, auch optische. Was im Protokoll steht, muss der Unternehmer beheben. Versteckte Mängel später nachzuweisen ist schwieriger.
Klausel 4: Garantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene Dinge
Produktgarantie: Freiwillige Zusage des Herstellers, 12 bis 25 Jahre auf Module (Leistungs- und Materialgarantie unterscheiden), 10 bis 12 Jahre auf Wechselrichter. Diese läuft direkt mit dem Hersteller. Geht der Installateur Konkurs, bleiben die Hersteller-Garantien bestehen.
Werkvertragsgewährleistung nach OR: Gesetzliche Mängelhaftung des Unternehmers. Nach Art. 371 Abs. 2 OR beträgt die Verjährungsfrist für Mängel an einem unbeweglichen Werk fünf Jahre ab Abnahme. Eine PV-Anlage auf dem Hausdach gilt nach herrschender Lehre als unbewegliches Werk, da sie fest mit dem Bauwerk verbunden ist.
Achten Sie auf Klauseln, die diese fünf Jahre auf zwei Jahre verkürzen. Solche Klauseln sind problematisch. Klauseln mit Rüge-Fristen von sieben bis dreissig Tagen sind üblich. Innert 48 Stunden ist nicht akzeptabel.
Klausel 5: Einmalvergütung anmelden, in wessen Namen?
Die Einmalvergütung (EIV) der Pronovo AG ist für die meisten Hausbesitzer der wichtigste Förderbeitrag. Für eine typische Einfamilienhaus-Anlage von zehn kWp liegt der Beitrag im Bereich von rund CHF 7'000 bis 9'000, abhängig von Anlagengrösse und Eigenverbrauchskategorie. Im Vertrag muss stehen:
- Wer die Anmeldung bei Pronovo macht, idealerweise der Installateur als Service.
- In wessen Namen die Anmeldung läuft, nämlich auf Ihren Namen als Anlagenbetreiber.
- Auf welches Bankkonto die Auszahlung erfolgt, nämlich Ihr Konto.
- Was passiert, wenn Pronovo verzögert oder kürzt, das Risiko bleibt bei Ihnen.
Häufige Falle: Der Installateur lässt sich die EIV stillschweigend zedieren oder verrechnet sie mit der Schlussrechnung. Nicht per se unzulässig, aber transparent regeln. Verlangen Sie eine Kopie der Pronovo-Anmeldung und der Auszahlungsverfügung.
Klausel 6: Inbetriebnahmemeldung beim Netzbetreiber
Ohne Anschluss ans Netz keine Einspeisung. Die Anschlussbewilligung läuft beim regionalen Verteilnetzbetreiber: EKZ im Kanton Zürich, BKW im Berner Mittelland, EWZ in der Stadt Zürich, IWB in Basel, Romande Energie in der Westschweiz. Jeder hat eigene Formulare und Anschlussfristen. Der Vertrag sollte regeln:
- Wer die Anschlussmeldung einreicht, üblicherweise der Installateur.
- Innert welcher Frist, etwa zwei Wochen nach Inbetriebnahme.
- Wer Zusatzkosten trägt für intelligente Zähler oder andere Hardware-Forderungen des Netzbetreibers.
- Wer den Sicherheitsnachweis nach NIV (Niederspannungs-Installationsverordnung) erbringt.
Klausel 7: Konventionalstrafe bei Verzug
In den meisten Standard-Solarverträgen fehlt eine Konventionalstrafe bei Bauverzug. Kein Zufall: Installateure wollen sich nicht binden. Die Konventionalstrafe nach Art. 160ff OR sichert ab, dass Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt werden, unabhängig vom konkreten Schaden.
Üblich in der Schweizer Baupraxis: CHF 100 bis 200 pro Verzugstag, ab einem Verzug von fünf bis zehn Arbeitstagen, mit Höchstgrenze von fünf Prozent der Vertragssumme. Bauen Sie diese Klausel selbst ein, wenn sie fehlt. Jeder Verzugstag kostet Sie Geld, etwa weil der Eigenverbrauch ausbleibt oder ein anderer Bauschritt blockiert ist. Seriöse Anbieter akzeptieren das.
Klausel 8: Versicherung während der Bauphase
- Bauherrenhaftpflicht: Schützt Sie, falls auf der Baustelle ein Dritter zu Schaden kommt. Wird die Anlage über die GVB oder kantonale Gebäudeversicherung mitversichert, prüfen Sie, ob die Police die Bauphase abdeckt.
- Betriebshaftpflicht des Installateurs: Verlangen Sie eine Kopie der Versicherungspolice, mindestens CHF 5 Millionen Deckungssumme.
- Werkzeug- und Materialdiebstahl: Wer trägt das Risiko, wenn Module über Nacht auf der Baustelle gestohlen werden? Im Zweifel der Installateur bis zur Übergabe, vertraglich regeln.
Klausel 9: Sicherung gegen Insolvenz des Installateurs
2024 und 2025 sind in der Schweiz mehrere Solar-Firmen in Konkurs gegangen. Bei einer Anzahlung von CHF 15'000 und Konkurs des Installateurs sind Sie Konkursgläubiger, die Quote liegt oft im einstelligen Prozentbereich. Drei Absicherungen:
- Bankgarantie für die Anzahlung: Der Installateur hinterlegt bei seiner Bank eine Garantie über den Anzahlungsbetrag. Bei Konkurs Geld zurück.
- Eigentumsvorbehalt zu Ihren Gunsten: Material auf Ihrer Baustelle geht mit Anlieferung in Ihr Eigentum über, nicht erst mit Schlusszahlung. So sind Module bei Konkurs nicht Teil der Konkursmasse.
- Treuhand-Lösung: Anzahlung auf Treuhandkonto, Freigabe nach Materialanlieferung. Selten, aber bei grösseren Aufträgen verhandelbar.
Klausel 10: Streitschlichtung und Gerichtsstand
- Schweizer Recht als anwendbares Recht.
- Gerichtsstand am Ort des Bauwerks, also Ihrem Wohnort. Wichtig, falls der Installateur in einem anderen Kanton sitzt.
- Vor Klageerhebung: Schlichtungsverfahren bei der kantonalen Schlichtungsbehörde, meist obligatorisch vorgeschaltet.
Klauseln mit einem Schiedsgericht sind bei privaten Bauherren unüblich und für Sie eher nachteilig. Schiedsverfahren sind teuer (Gerichtskosten ab CHF 10'000) und auf Geschäfts-zu-Geschäfts-Konflikte ausgerichtet.
Wenn der Anbieter Änderungen ablehnt
Es kommt vor: Sie tragen die zehn Punkte vor, der Verkäufer sagt, das sei alles im Standardvertrag geregelt. Verlangen Sie schriftliche Stellungnahme zu jedem Punkt. Lehnt der Anbieter mehrere ab, ist das ein Signal. Es gibt genug Solar-Installateure mit Solarprofi-Label der Swissolar, die faire Werkverträge unterschreiben.
Wir bei Free State AG
Wir unterschreiben mit Ihnen einen Werkvertrag, der diesen zehn Punkten Stand hält. Modul- und Wechselrichter-Modelle stehen drin. Anzahlung 30 Prozent, Zwischenzahlung bei Anlieferung, Schlusszahlung erst nach unterzeichnetem Abnahmeprotokoll. EIV-Anmeldung auf Ihren Namen, Auszahlung auf Ihr Konto. Konventionalstrafe bei Bauverzug, sofern gewünscht. Wenn etwas unklar ist, fragen Sie, bevor Sie unterschreiben. freestate.ch/de/contact
Quellen: Schweizer Obligationenrecht Art. 363ff (Werkvertrag), Art. 371 (Verjährung Mängelrechte), Art. 160ff (Konventionalstrafe); Pronovo AG (Förderbeiträge Photovoltaik); Swissolar (Branchenstandards); Stand: Mai 2026. Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.